§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (2024)

Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.

sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie

2.

Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.

Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.

deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2.

bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

3.

die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

SGB VIII Sozialgesetzbuch
Kinder- und Jugendhilfe

Inhaltsverzeichnis

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe

§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

§ 6 Geltungsbereich

§ 7 Begriffsbestimmungen

§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen

§ 9a Ombudsstellen

§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

§ 10a Beratung

§ 10b Verfahrenslotse

Zweites Kapitel

Leistungen der Jugendhilfe

Erster Abschnitt

Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§ 11 Jugendarbeit

§ 12 Förderung der Jugendverbände

§ 13 Jugendsozialarbeit

§ 13a Schulsozialarbeit

§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§ 15 Landesrechtsvorbehalt

Zweiter Abschnitt

Förderung der Erziehung in der Familie

§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht

Dritter Abschnitt

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 22 Grundsätze der Förderung

§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen

§ 23 Förderung in Kindertagespflege

§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder

§ 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern

§ 26 Landesrechtsvorbehalt

Vierter Abschnitt

Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige

Erster Unterabschnitt

Hilfe zur Erziehung

§ 27 Hilfe zur Erziehung

§ 28 Erziehungsberatung

§ 29 Soziale Gruppenarbeit

§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe

§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe

§ 33 Vollzeitpflege

§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Zweiter Unterabschnitt

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

Dritter Unterabschnitt

Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan

§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

§ 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang

§ 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

§ 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson

§ 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege

§ 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

§ 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen

§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen

§ 40 Krankenhilfe

Vierter Unterabschnitt

Hilfe für junge Volljährige

§ 41 Hilfe für junge Volljährige

§ 41a Nachbetreuung

Drittes Kapitel

Andere Aufgaben der Jugendhilfe

Erster Abschnitt

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

§ 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

§ 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher

§ 42c Aufnahmequote

§ 42d Übergangsregelung

§ 42e Berichtspflicht

§ 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung

Zweiter Abschnitt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege

§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege

§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

§ 45a Einrichtung

§ 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage

§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen

§ 48 Tätigkeitsuntersagung

§ 48a Sonstige betreute Wohnform

§ 49 Landesrechtsvorbehalt

Dritter Abschnitt

Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten

§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind

§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

Vierter Abschnitt

Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen

§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht

§ 53a Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

§ 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein

§ 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts

§ 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt

§ 57 Mitteilungspflichten des Jugendamts

§ 58 Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister

Fünfter Abschnitt

Beurkundung, vollstreckbare Urkunden

§ 59 Beurkundung

§ 60 Vollstreckbare Urkunden

Viertes Kapitel

Schutz von Sozialdaten

§ 61 Anwendungsbereich

§ 62 Datenerhebung

§ 63 Datenspeicherung

§ 64 Datenübermittlung und -nutzung

§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

§ 66 (weggefallen)

§ 67 (weggefallen)

§ 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

Fünftes Kapitel

Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung

Erster Abschnitt

Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts

§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung

§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

Zweiter Abschnitt

Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit

§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe

§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

§ 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen

§ 78 Arbeitsgemeinschaften

Dritter Abschnitt

Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung

§ 78a Anwendungsbereich

§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts

§ 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen

§ 78d Vereinbarungszeitraum

§ 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen

§ 78f Rahmenverträge

§ 78g Schiedsstelle

Vierter Abschnitt

Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung

§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung

§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

§ 80 Jugendhilfeplanung

§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Sechstes Kapitel

Zentrale Aufgaben

§ 82 Aufgaben der Länder

§ 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung

§ 84 Jugendbericht

Siebtes Kapitel

Zuständigkeit, Kostenerstattung

Erster Abschnitt

Sachliche Zuständigkeit

§ 85 Sachliche Zuständigkeit

Zweiter Abschnitt

Örtliche Zuständigkeit

Erster Unterabschnitt

Örtliche Zuständigkeit für Leistungen

§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige

§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel

§ 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden

Zweiter Unterabschnitt

Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben

§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung

§ 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58

§ 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen

§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung

Dritter Unterabschnitt

Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland

§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland

Vierter Unterabschnitt

Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

§ 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

Dritter Abschnitt

Kostenerstattung

§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege

§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung

§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise

§ 89e Schutz der Einrichtungsorte

§ 89f Umfang der Kostenerstattung

§ 89g Landesrechtsvorbehalt

§ 89h Übergangsvorschrift

Achtes Kapitel

Kostenbeteiligung

Erster Abschnitt

Pauschalierte Kostenbeteiligung

§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung

Zweiter Abschnitt

Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen

§ 91 Anwendungsbereich

§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung

§ 93 Berechnung des Einkommens

§ 94 Umfang der Heranziehung

Dritter Abschnitt

Überleitung von Ansprüchen

§ 95 Überleitung von Ansprüchen

§ 96 (weggefallen)

Vierter Abschnitt

Ergänzende Vorschriften

§ 97 Feststellung der Sozialleistungen

§ 97a Pflicht zur Auskunft

§ 97b (weggefallen)

§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen

Neuntes Kapitel

Kinder- und Jugendhilfestatistik

§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung

§ 99 Erhebungsmerkmale

§ 100 Hilfsmerkmale

§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum

§ 102 Auskunftspflicht

§ 103 Übermittlung

Zehntes Kapitel

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 104 Bußgeldvorschriften

§ 105 Strafvorschriften

Elftes Kapitel

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 106 Einschränkung eines Grundrechts

§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

§ 108 Übergangsregelung

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (2024)

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